Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Schöner Wohlen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wohlen AG. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 Ziel und Zweck
Das Ziel des Vereins ist der Schutz beziehungsweise die Erschaffung eines kohärenten Ortsbildes in der Gemeinde Wohlen AG. Ein ansprechendes Ortsbild im Zentrum bezweckt die Stärkung der Identifikation der Einwohner:lnnen von Wohlen AG mit ihrer Gemeinde. Der Verein setzt sich somit ein für:
- Den Erhalt von Liegenschaften und Bauten, welche die Geschichte von Wohlen
- Ein städtebauliches Zentrum, einen durchlässigen öffentlichen Raum und Neubauten, die sich in Form, Material und Volumen in den Bestand einfügen.
- Die Belebung des Zentrums durch publikumsintensive Nutzung und
Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge,
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen,
- Erträge aus dem Vereinsvermögen,
- Subventionen,
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen,
- Spenden und Zuwendungen aller Art,
- Erträge aus dem Betrieb von
Der Mitgliederbeitrag wird den Vereinsmitgliedern jährlich in Rechnung gestellt. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, festgelegt. Er darf maximal CHF 100.-pro Jahr betragen. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Alle Vereinsmitglieder haben ein Stimmrecht. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine vertretungsberechtige Person aus. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben ein Stimmrecht wie jedes andere Mitglied des Vereins.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen
Die Tatsache, dass ein Mitglied während drei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt hat, wird als Austrittserklärung gewertet.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Interessen des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschliessungsbeschluss. Das Mitglied kann den Ausschliessungsbeschluss innert 30 Tagen seit dessen schriftlicher Mitteilung an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Die anwesenden Mitglieder entscheiden definitiv über die Einsprache mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Kontrollstelle
Falls es der Geschäftsgang erfordert, kann der Vorstand eine Geschäftsstelle errichten.
Art. 8 Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit Anträgen sind Traktandenpunkte/Geschäfte gemeint. Anträge zu den einzelnen Traktanden können in der Versammlung bei deren Verhandlung gestellt werden. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
- Entgegennahme des Revisionsberichts der Kontrollstelle und Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags,
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle,
- Genehmigung des Jahresbudgets,
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
- Änderung der Statuten,
- Endgültiger Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr, sofern diese Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Einfaches Mehr heisst, ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ des Vereins. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann der Mitgliederversammlung Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (einschliesslich des Präsidenten/der Präsidentin) und wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst, Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angc1be der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Eine Beschlussfassung anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz ist ebenfalls zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Die Zeichnungsberechtigung ist in Art. 11 dieser Statuten geregelt. Der Vorstand erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen, insbesondere das Personal einer Geschäftsstelle. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Art. 10 Die Kontrollstelle
Die Mitgliederversammlung wählt die zwei Mitglieder der Kontrollstelle oder im Falle einer anspruchsvollen Rechnungslegung eine fachlich ausgewiesene juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle oder die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchführen. Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt ein bis vier Jahre, je nach Antrag des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
Art. 11 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident:ln zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung entschieden und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art.14 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.08.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.